Stimmberechtigten in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis muss die freie Zeit, die sie zur Stimmabgabe und zur Ausübung von Ehrenämtern bei den Abstimmungen benötigen, ohne Abzug an Lohn oder Gehalt gewährt werden.
Art. 18
LandeswahlgesetzDienstbefreiung ohne Lohnabzug
Durchführung der Abstimmung
Stand 2002-07-05