(1)Für die Stimmabgabe werden amtliche Stimmzettel verwendet.(2)Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann zulassen, dass an Stelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 13 AbstimmungsgeheimnisArt. 15 Briefwahl →