Wird ein durch Volksbegehren verlangtes Gesetz durch Volksentscheid angenommen, so ist es als Gesetz auszufertigen und bekannt zu machen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 80 Prüfung des VolksentscheidsArt. 82 Beteiligung des Beauftragten des Volksbegehrens in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof →