Auf Antrag von einer Million Stimmberechtigter ist ein Volksentscheid über die Abberufung des Landtags herbeizuführen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 82 Beteiligung des Beauftragten des Volksbegehrens in Verfahren vor dem VerfassungsgerichtshofArt. 84 Volksbegehren →