Jurafuchs

Art. 91

Landeswahlgesetz
Wahlstatistik
Schlussbestimmungen
Stand 2002-07-05
(1)
Das Ergebnis der Wahlen zum Landtag ist statistisch zu bearbeiten.
(2)
In den vom Landeswahlleiter zu bestimmenden Stimmbezirken sind auch Statistiken über Geschlechter- und Altersgliederung der Stimmberechtigten und Wähler unter Berücksichtigung der Stimmabgabe für die einzelnen Wahlkreisvorschläge zu erstellen. Die Trennung der Abstimmung nach Geschlechtern und Altersgruppen ist nur zulässig, wenn die Stimmabgabe der einzelnen Wähler dadurch nicht erkennbar wird.

Meine Notizen

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