Bei der Wahlprüfung unterliegen alle während des Wahlverfahrens ergangenen Entscheidungen einer Nachprüfung, auch wenn sie nach diesem Gesetz für die Durchführung der Wahl als endgültig erklärt sind.
Art. 52
LandeswahlgesetzUmfang der Wahlprüfung
Wahlprüfung
Stand 2002-07-05