Jurafuchs

Art. 75

Landeswahlgesetz
Bekanntmachung von Tag und Gegenstand des Volksentscheids
Volksentscheid
Stand 2002-07-05
(1)
Die Staatsregierung setzt den Tag der Abstimmung fest. Sie macht ihn mit dem Gegenstand des Volksentscheids bekannt.
(2)
Die Bekanntmachung hat zu enthalten:
1.
den Tag der Abstimmung,
2.
den Text des Gesetzentwurfs,
3.
eine Erläuterung der Staatsregierung (Art. 74 Abs. 7 der Verfassung), die bündig und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller wie die Auffassung der Staatsregierung und des Landtags einschließlich des Abstimmungsergebnisses im Landtag über den Gegenstand darlegen soll.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →