Der Wahlvorstand leitet die Durchführung der Abstimmung. Vorbehaltlich einer Nachprüfung durch den Stimmkreisausschuss oder den Abstimmungsausschuss entscheidet er über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und stellt das Abstimmungsergebnis fest.
Art. 16
LandeswahlgesetzEntscheidungen des Wahlvorstands
Durchführung der Abstimmung
Stand 2002-07-05