Die Wahlprüfung obliegt dem Landtag.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 50 Bekanntmachung der Namen der GewähltenArt. 52 Umfang der Wahlprüfung →