Die Abberufung des Landtags ist durch seinen Präsidenten umgehend zu vollziehen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 86 Ergebnis des VolksentscheidsArt. 88 Volksentscheid über Beschlüsse des Landtags auf Änderung der Verfassung →