(1)
Besteht die oberste Dienstbehörde oder die Dienststelle weniger als ein Jahr oder werden Dienststellen neu gegliedert, bedarf es für die Wählbarkeit nicht der Voraussetzung des § 14 Absatz 1 Nummer 2.
(2)
Die Voraussetzung des § 14 Absatz 1 Nummer 3 entfällt, wenn in einer der Gruppen weniger Wahlberechtigte als das Fünffache der nach den § 16 und § 17 maßgeblichen Personalratsmitglieder und Gruppenvertreter vorhanden sind. 17