Jurafuchs

§ 15

SächsPersVG
Wählbarkeit in besonderen Fällen
Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit der Personalvertretung 13
Stand 2025-01-01
(1)
Besteht die oberste Dienstbehörde oder die Dienststelle weniger als ein Jahr oder werden Dienststellen neu gegliedert, bedarf es für die Wählbarkeit nicht der Voraussetzung des § 14 Absatz 1 Nummer 2.
(2)
Die Voraussetzung des § 14 Absatz 1 Nummer 3 entfällt, wenn in einer der Gruppen weniger Wahlberechtigte als das Fünffache der nach den § 16 und § 17 maßgeblichen Personalratsmitglieder und Gruppenvertreter vorhanden sind. 17

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