Jurafuchs

§ 72

SächsPersVG
Gleichmäßige Behandlung – Verbot parteipolitischer Betätigung
Beteiligung der Personalvertretungen 83
Stand 2025-01-01
(1)
1Dienststelle und Personalvertretung haben dafür zu sorgen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität, ihrer Abstammung, Rasse, Religion, Weltanschauung, ihres Alters, ihrer Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung unterbleibt. 2Dabei müssen sie sich so verhalten, dass das Vertrauen der Verwaltungsangehörigen in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird. 3Die Dienststellenleitung und die Personalvertretung haben jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs-, Sozial- und Gleichstellungsangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.(1) Dienststelle und Personalvertretung haben dafür zu sorgen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung von Personen wegen ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität, ihrer Abstammung, Rasse, Religion, Weltanschauung, ihres Alters, ihrer Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung unterbleibt. Dabei müssen sie sich so verhalten, dass das Vertrauen der Verwaltungsangehörigen in die Objektivität und Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird. Die Dienststellenleitung und die Personalvertretung haben jede parteipolitische Betätigung in der Dienststelle zu unterlassen; die Behandlung von Tarif-, Besoldungs-, Sozial- und Gleichstellungsangelegenheiten wird hierdurch nicht berührt.
(2)
Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.
(3)
Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden dadurch in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt. 85

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