Jurafuchs

§ 55

SächsPersVG
Entsprechende Anwendung der Personalvertretungsvorschriften
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat 59
Stand 2025-01-01
1Für die Stufenvertretungen gelten die §§ 26 bis 31 und §§ 33 bis 40, § 41 Absatz 1, §§ 42, 43, 43a, 45, 46 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 47 und 48 entsprechend. 2§ 32 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Wahlvorstand nach § 54 Absatz 3 Satz 3 bestimmt wird.61 Für die Stufenvertretungen gelten die §§ 26 bis 31 und §§ 33 bis 40, § 41 Absatz 1, §§ 42, 43, 43a, 45, 46 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 47 und 48 entsprechend. § 32 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Wahlvorstand nach § 54 Absatz 3 Satz 3 bestimmt wird.61

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