Jurafuchs

§ 66a

SächsPersVG
Wahl und Geschäftsführung der Referendariatsvertretungen
Referendariatsvertretungen in der Justiz 73
Stand 2025-01-01
(1)
1Die Amtszeit der Referendariatsvertretungen beträgt ein Jahr. 2Sie beginnt am 1. Mai eines Jahres und endet mit dem 30. April des nächsten Jahres. 3Die regelmäßigen Wahlen der Referendariatsräte finden jährlich in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. März statt.(1) Die Amtszeit der Referendariatsvertretungen beträgt ein Jahr. Sie beginnt am 1. Mai eines Jahres und endet mit dem 30. April des nächsten Jahres. Die regelmäßigen Wahlen der Referendariatsräte finden jährlich in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. März statt.
(2)
1Wahlberechtigt zum jeweiligen Referendariatsrat sind alle Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bei ihrer Stammdienststelle. 2§ 13 Absatz 1 und 4 gilt entsprechend.(2) Wahlberechtigt zum jeweiligen Referendariatsrat sind alle Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bei ihrer Stammdienststelle. § 13 Absatz 1 und 4 gilt entsprechend.
(3)
1Wählbar zum jeweiligen Referendariatsrat sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag noch mindestens vier Monate des Vorbereitungsdienstes zu absolvieren haben. 2§ 14 Absatz 2 gilt entsprechend.(3) Wählbar zum jeweiligen Referendariatsrat sind alle Wahlberechtigten, die am Wahltag noch mindestens vier Monate des Vorbereitungsdienstes zu absolvieren haben. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4)
1Der Hauptreferendariatsrat besteht aus Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren, die von den Stammdienststellen entsendet werden. 2Wahlberechtigt sind für ihre Stammdienststelle die Mitglieder des jeweiligen Referendariatsrats. 3Wählbar sind Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die dem Referendariatsrat bei der Stammdienststelle als Mitglied oder Ersatzmitglied angehören; Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. 4Für je angefangene 100 Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bei der Stammdienststelle wird ein Mitglied gewählt. 5Scheidet ein Mitglied aus dem Hauptreferendariatsrat aus, wählt der Referendariatsrat bei der betroffenen Stammdienststelle ein neues Mitglied. 6§ 19 Absatz 4 Satz 2, die §§ 20 bis 24, § 25 Absatz 3, § 28 Absatz 2 sowie § 54 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 bis 6 finden auf die Wahl des Hauptreferendariatsrats keine Anwendung.(4) Der Hauptreferendariatsrat besteht aus Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren, die von den Stammdienststellen entsendet werden. Wahlberechtigt sind für ihre Stammdienststelle die Mitglieder des jeweiligen Referendariatsrats. Wählbar sind Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die dem Referendariatsrat bei der Stammdienststelle als Mitglied oder Ersatzmitglied angehören; Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Für je angefangene 100 Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare bei der Stammdienststelle wird ein Mitglied gewählt. Scheidet ein Mitglied aus dem Hauptreferendariatsrat aus, wählt der Referendariatsrat bei der betroffenen Stammdienststelle ein neues Mitglied. § 19 Absatz 4 Satz 2, die §§ 20 bis 24, § 25 Absatz 3, § 28 Absatz 2 sowie § 54 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 bis 6 finden auf die Wahl des Hauptreferendariatsrats keine Anwendung.
(5)
1Die Referendariatsvertretung wählt aus ihrer Mitte eine vorsitzende Person und deren Stellvertretung. 2Diese bilden den Vorstand.(5) Die Referendariatsvertretung wählt aus ihrer Mitte eine vorsitzende Person und deren Stellvertretung. Diese bilden den Vorstand.
(6)
§ 29 Absatz 1 Nummer 5 findet auf die Referendariatsvertretungen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitgliedschaft nicht dadurch erlischt, dass weniger als vier Monate des Vorbereitungsdienstes zu absolvieren sind. 75

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