1Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 45, 46 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und Absatz 5, § 47 und § 72 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 sinngemäß. 2Die §§ 48 und 73 Absatz 6 Satz 5 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versetzung und die Abordnung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Zustimmung des Personalrats bedürfen. 3Für Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber gilt § 48 Absatz 1 entsprechend.70 Für die Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 45, 46 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 und Absatz 5, § 47 und § 72 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 sinngemäß. Die §§ 48 und 73 Absatz 6 Satz 5 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Versetzung und die Abordnung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung der Zustimmung des Personalrats bedürfen. Für Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber gilt § 48 Absatz 1 entsprechend.70
§ 63
SächsPersVGEntsprechende Anwendung von Vorschriften
Jugend- und Auszubildendenvertretungen 65
Stand 2025-01-01