Jurafuchs

§ 39

SächsPersVG
Gemeinsame Beratung – Gruppenentscheidung
Geschäftsführung 35
Stand 2025-01-01
(1)
Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.
(2)
1In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppe zur Beschlussfassung berufen. 2Die Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppe können in diesem Fall beschließen, allein zu beraten. 3Dies gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist.42(2) In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppe zur Beschlussfassung berufen. Die Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppe können in diesem Fall beschließen, allein zu beraten. Dies gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist.42

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