1Findet eine Personalversammlung (§ 21) nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, bestellt ihn die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft. 2§ 20 gilt entsprechend.24 Findet eine Personalversammlung (§ 21) nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, bestellt ihn die Dienststellenleitung auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft. § 20 gilt entsprechend.24
§ 22
SächsPersVGBestellung des Wahlvorstands durch die Dienststellenleitung
Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit der Personalvertretung 13
Stand 2025-01-01