Jurafuchs

§ 6

SächsPersVG
Dienststellen
Allgemeine Vorschriften
Stand 2025-01-01
(1)
Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen, Gerichte, Schulen und Betriebe der in § 1 genannten Einrichtungen.
(2)
Behörden der Mittelstufe im Sinne dieses Gesetzes sind die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind.
(3)
1Nebenstellen und Teile von Dienststellen gelten als selbstständige Dienststellen, wenn (3) Nebenstellen und Teile von Dienststellen gelten als selbstständige Dienststellen, wenn
1.
ihnen mehr als 60 Beschäftigte angehören,
2.
sie

a)

b)

3.
die Mehrheit ihrer Wahlberechtigten dies in geheimer Abstimmung beschließt oder die oberste Dienstbehörde dies mit Zustimmung der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten für erforderlich hält.

2Nebenstellen und Teile von Dienststellen sind durch Organisation eigenständig, wenn ihre Leiterin oder ihr Leiter innerdienstliche Angelegenheiten eigenverantwortlich entscheidet. 3Der Beschluss gemäß Satz 1 Nummer 3 ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam. 4Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Mindestbeschäftigtenzahl gilt nicht für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen. Nebenstellen und Teile von Dienststellen sind durch Organisation eigenständig, wenn ihre Leiterin oder ihr Leiter innerdienstliche Angelegenheiten eigenverantwortlich entscheidet. Der Beschluss gemäß Satz 1 Nummer 3 ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam. Die in Satz 1 Nummer 1 genannte Mindestbeschäftigtenzahl gilt nicht für Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen.

(4)
Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und der in § 1 genannten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gelten nur die nicht im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.
(5)
1Die kommunalen Träger der Selbstverwaltung und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bilden je eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes. 2Dasselbe gilt für Eigenbetriebe mit mehr als 60 ständig Beschäftigten. 3Absatz 3 gilt entsprechend mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b.(5) Die kommunalen Träger der Selbstverwaltung und die sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bilden je eine Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes. Dasselbe gilt für Eigenbetriebe mit mehr als 60 ständig Beschäftigten. Absatz 3 gilt entsprechend mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b.
(6)
1Bei länderübergreifenden Dienststellen gelten die in einem Bundesland vorhandenen organisatorischen Einheiten als selbstständige Dienststelle, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt oder die oberste Dienstbehörde dies mit Zustimmung der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten für erforderlich hält. 2Absatz 3 findet keine Anwendung.7(6) Bei länderübergreifenden Dienststellen gelten die in einem Bundesland vorhandenen organisatorischen Einheiten als selbstständige Dienststelle, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt oder die oberste Dienstbehörde dies mit Zustimmung der Mehrheit der wahlberechtigten Beschäftigten für erforderlich hält. Absatz 3 findet keine Anwendung.7

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