Die Amtszeit der am 29. Juli 2024 bestehenden Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie Bezirks-, Haupt- und Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretungen beträgt abweichend von § 61 Absatz 3 Satz 1 drei Jahre. 105
§ 93
SächsPersVGÜbergangsvorschrift
Übergangs- und Schlussvorschriften 104
Stand 2025-01-01