Die Aufgaben der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
§ 3
SächsPersVGGewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen
Allgemeine Vorschriften
Stand 2025-01-01