Jurafuchs

§ 24

SächsPersVG
Schutz der Wahl – Kostenregelung
Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit der Personalvertretung 13
Stand 2025-01-01
(1)
1Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern und in einer gegen ein Gesetz oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen, insbesondere keine Wahlberechtigte und keinen Wahlberechtigten in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränken. 2§ 48 Absatz 1 und § 73 Absatz 6 Satz 5 gelten für Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.(1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern und in einer gegen ein Gesetz oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen, insbesondere keine Wahlberechtigte und keinen Wahlberechtigten in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränken. § 48 Absatz 1 und § 73 Absatz 6 Satz 5 gelten für Mitglieder des Wahlvorstands sowie Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.
(2)
1Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. 2Notwendige Versäumnisse von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an der in § 21 genannten Personalversammlung oder der Betätigung im Wahlvorstand haben keine Minderung der Besoldung oder des Arbeitsentgelts zur Folge. 3Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 45 Absatz 1 Satz 2, § 46 Absatz 2 Satz 2 und § 47 Absatz 1 entsprechend.26(2) Die Kosten der Wahl trägt die Dienststelle. Notwendige Versäumnisse von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an der in § 21 genannten Personalversammlung oder der Betätigung im Wahlvorstand haben keine Minderung der Besoldung oder des Arbeitsentgelts zur Folge. Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 45 Absatz 1 Satz 2, § 46 Absatz 2 Satz 2 und § 47 Absatz 1 entsprechend.26

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