Jurafuchs

§ 49

SächsPersVG
Zusammensetzung und Leitung
Personalversammlung 54
Stand 2025-01-01
(1)
1Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. 2Sie wird von der vorsitzenden Person des Personalrats geleitet. 3Sie ist nicht öffentlich. 4Der Personalrat kann, soweit über die notwendigen technischen und organisatorischen Bedingungen Einvernehmen mit der Dienststellenleitung besteht, zur Personalversammlung zuschalten(1) Die Personalversammlung besteht aus den Beschäftigten der Dienststelle. Sie wird von der vorsitzenden Person des Personalrats geleitet. Sie ist nicht öffentlich. Der Personalrat kann, soweit über die notwendigen technischen und organisatorischen Bedingungen Einvernehmen mit der Dienststellenleitung besteht, zur Personalversammlung zuschalten
1.
Beschäftigte mittels audiovisueller Einrichtungen aus anderen Räumen am Hauptsitz der Dienststelle, aus Nebenstellen oder Teilen der Dienststelle oder
2.
Beschäftigte in mobiler Arbeit außerhalb der Dienststelle.

5§ 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie Satz 3 gilt entsprechend. 6Die Sätze 4 und 5 gelten auch für Teilversammlungen nach Absatz 2. § 36 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und 3 sowie Satz 3 gilt entsprechend. Die Sätze 4 und 5 gelten auch für Teilversammlungen nach Absatz 2.

(2)
Kann nach den dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung aller Beschäftigten nicht stattfinden, sind Teilversammlungen abzuhalten.
(3)
Der Personalrat kann Versammlungen in bestimmten Verwaltungseinheiten der Dienststelle oder Versammlungen eines berufsbezogenen Personenkreises durchführen.
(4)
1Für mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Personalversammlung durchgeführt werden, soweit Angelegenheiten die Dienststellen oder ihre Beschäftigten gemeinsam unmittelbar betreffen und die dienstlichen Verhältnisse eine gemeinsame Personalversammlung zulassen. 2Die Personalvertretungen berufen die Personalversammlung gemeinsam ein und einigen sich auf die Leitung. 3Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 sowie § 50 finden keine Anwendung.55(4) Für mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Personalversammlung durchgeführt werden, soweit Angelegenheiten die Dienststellen oder ihre Beschäftigten gemeinsam unmittelbar betreffen und die dienstlichen Verhältnisse eine gemeinsame Personalversammlung zulassen. Die Personalvertretungen berufen die Personalversammlung gemeinsam ein und einigen sich auf die Leitung. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 sowie § 50 finden keine Anwendung.55

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