Jurafuchs

§ 30

SächsPersVG
Ruhen der Mitgliedschaft
Wahl, Zusammensetzung und Amtszeit der Personalvertretung 13
Stand 2025-01-01
1Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder sie oder er wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist und der Personalrat dem Ruhen zugestimmt hat. 2§ 127 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.32 Die Mitgliedschaft einer Beamtin oder eines Beamten im Personalrat ruht, solange ihr oder ihm die Führung der Dienstgeschäfte verboten oder sie oder er wegen eines schwebenden Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes enthoben ist und der Personalrat dem Ruhen zugestimmt hat. § 127 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.32

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