Jurafuchs

§ 62

SächsPersVG
Aufgaben
Jugend- und Auszubildendenvertretungen 65
Stand 2025-01-01
(1)
Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat folgende allgemeine Aufgaben:
1.
Maßnahmen, die den in § 58 genannten Beschäftigten dienen, beim Personalrat zu beantragen,
2.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der in § 58 genannten Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,
3.
1

Anregungen und Beschwerden von in § 58 genannten Beschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, beim Personalrat auf eine Erledigung hinzuwirken.

2

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung hat die betroffenen in § 58 genannten Beschäftigten über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu informieren.

(2)
Die Zusammenarbeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit dem Personalrat bestimmt sich nach § 35 Absatz 3, §§ 40 und 41 Absatz 1.
(3)
1Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. 2Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Personalrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.(3) Zur Durchführung ihrer Aufgaben ist die Jugend- und Auszubildendenvertretung durch den Personalrat rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann verlangen, dass ihr der Personalrat die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt.
(4)
Der Personalrat hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu den Besprechungen zwischen Dienststellenleitung und Personalrat nach § 71 Absatz 1 beizuziehen, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die besonders die in § 58 genannten Beschäftigten betreffen.
(5)
1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Personalrats Sitzungen abhalten; § 35 Absatz 1 und 2 sowie § 36 Absatz 2 gelten sinngemäß. 2An den Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.69(5) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Personalrats Sitzungen abhalten; § 35 Absatz 1 und 2 sowie § 36 Absatz 2 gelten sinngemäß. An den Sitzungen der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann ein vom Personalrat beauftragtes Personalratsmitglied teilnehmen.69

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