An verwaltungsinternen Prüfungen, die eine Dienststelle von den Beschäftigten ihres Bereichs abnimmt, kann ein Mitglied der für diesen Bereich zuständigen Personalvertretung, das von dieser benannt ist, beratend teilnehmen.
§ 75
SächsPersVGTeilnahme an Prüfungen
Beteiligung der Personalvertretungen 83
Stand 2025-01-01