Jurafuchs

§ 34

SächsPersVG
Aufgaben des Vorstands
Geschäftsführung 35
Stand 2025-01-01
(1)
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
(2)
1Die vorsitzende Person vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. 2Sie ist zur Entgegennahme der Erklärungen befugt, die gegenüber dem Personalrat abzugeben sind. 3In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt den Personalrat die vorsitzende Person, wenn sie nicht selbst dieser Gruppe angehört, gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied des Personalrats.37(2) Die vorsitzende Person vertritt den Personalrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. Sie ist zur Entgegennahme der Erklärungen befugt, die gegenüber dem Personalrat abzugeben sind. In Angelegenheiten, die nur eine Gruppe betreffen, vertritt den Personalrat die vorsitzende Person, wenn sie nicht selbst dieser Gruppe angehört, gemeinsam mit einem der Gruppe angehörenden Vorstandsmitglied des Personalrats.37

Meine Notizen

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