1Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach § 80 oder § 81 seiner Mitbestimmung unterliegt, hat er sie schriftlich oder elektronisch der Dienststellenleitung vorzuschlagen. 2Der Personalrat kann eine Erörterung verlangen, wenn sich die Dienststellenleitung nicht innerhalb einer Frist von 30 Arbeitstagen äußert. 3§ 79 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. 4Entspricht die Dienststellenleitung dem Antrag nach Satz 1 nicht, bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 79 Absatz 3 bis 6.95 Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach § 80 oder § 81 seiner Mitbestimmung unterliegt, hat er sie schriftlich oder elektronisch der Dienststellenleitung vorzuschlagen. Der Personalrat kann eine Erörterung verlangen, wenn sich die Dienststellenleitung nicht innerhalb einer Frist von 30 Arbeitstagen äußert. § 79 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend. Entspricht die Dienststellenleitung dem Antrag nach Satz 1 nicht, bestimmt sich das weitere Verfahren nach § 79 Absatz 3 bis 6.95
§ 83
SächsPersVGInitiativrecht
Beteiligung der Personalvertretungen 83
Stand 2025-01-01