Für den Gesamtpersonalrat gelten § 41 Absatz 2, § 54 Absatz 2, 3 und 5 Satz 2 sowie Absatz 6 und § 55 entsprechend. 63Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 56 Gesamtpersonalrat§ 58 Jugend- und Auszubildendenvertretungen →