(1)
Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
1.
Ablauf der Amtszeit,
2.
Niederlegung des Amtes,
3.
Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
4.
Ausscheiden aus der Dienststelle,
5.
Verlust der Wählbarkeit,
6.
gerichtliche Entscheidung nach § 28,
7.
Feststellung nach Ablauf der in § 25 Absatz 1 bezeichneten Frist, dass die oder der Gewählte nicht wählbar war.
(2)
Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses bleibt Vertreter der Gruppe, die es gewählt hat.
(3)
Absatz 1 Nummer 3 und 4 findet für Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter aus dem Staatsbetrieb Sachsenforst mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitgliedschaft im Personalrat erst bei einem endgültigen Ausscheiden als Waldarbeiterin oder Waldarbeiter erlischt. 31