1.Einstellung, Eingruppierung, Stufenzuordnung nach § 26 Absatz 1 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder auf die nach tarifrechtlichen Bestimmungen ein Anspruch besteht;
2.leistungsbedingter Verzögerung im Stufenaufstieg nach § 25 Absatz 3 des
Sächsischen Besoldungsgesetzes
3.Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung;
4.Beförderung, Übertragung eines anderen Amts mit höherem Endgrundgehalt ohne Änderung der Amtsbezeichnung, Verleihung eines anderen Amts mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel, Wechsel des fachlichen Schwerpunktes innerhalb derselben Laufbahn, Auswahl für die Zulassung zum Aufstieg, Auswahl für die Zulassung zur Qualifizierung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 des
Sächsischen Beamtengesetzes
5.Versetzung von und zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist (das Einzugsgebiet im Sinne des Umzugskostenrechts gehört zum Dienstort);
6.Abordnung für eine Dauer von mehr als sechs Monaten;
7.Zuweisung oder Personalgestellung für eine Dauer von mehr als drei Monaten;
8.Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze;
9.Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus;
10.Anordnungen, welche die Freiheit in der Wahl der Wohnung beschränken;
11.vollständiger oder teilweiser Untersagung einer Nebentätigkeit;
12.Ablehnung eines Antrags auf
13.vorläufiger Dienstenthebung, Einbehaltung von Besoldung und Erhebung der Disziplinarklage;
14.Entlassung von Beamtinnen oder Beamten auf Probe oder auf Widerruf oder bei Entlassung aus einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis, wenn die Entlassung nicht von der oder dem Beschäftigten selbst beantragt wurde;
15.vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand und Herabsetzung der Arbeitszeit aufgrund begrenzter Dienstfähigkeit, Ablehnung eines Antrags auf vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach § 51 des
Sächsischen Beamtengesetzes
16.Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine oder einen Beschäftigten;
17.Erstellung des Gleichstellungsplans nach den §§ 23 bis 25 des
Sächsischen Gleichstellungsgesetzes
18.Ablehnung eines Antrags auf einen Telearbeitsplatz.
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 5 bis 7 und 13 bis 16 wird die Personalvertretung nur auf Antrag der oder des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist die oder der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 5 bis 7 und 13 bis 16 wird die Personalvertretung nur auf Antrag der oder des Beschäftigten beteiligt; in diesen Fällen ist die oder der Beschäftigte von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.