Jurafuchs

§ 1

PetBüG M-V
Eingabenrecht
Abschnitt I Allgemeiner Teil
Stand 1995-04-05
(1)
Jeder hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen mit Vorschlägen, Bitten und Beschwerden (Eingaben) schriftlich an den Landtag und an den Bürgerbeauftragten zu wenden. Dies gilt uneingeschränkt auch für Angehörige des öffentlichen Dienstes. Die Eingaben an den Bürgerbeauftragten können darüber hinaus auch mündlich vorgetragen werden.
(2)
Das Petitionsrecht nach Artikel 10 der Landesverfassung steht jeder natürlichen Person und jeder inländischen juristischen Person des Privatrechts zu. Geschäftsfähigkeit ist zur Ausübung des Eingabenrechts nicht erforderlich; es genügt, daß die Person in der Lage ist, ihr Anliegen verständlich zu äußern. Das Petitionsrecht ist von persönlichen Verhältnissen des Petenten, wie Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit, unabhängig. Wird eine Petition für einen anderen eingereicht, kann eine Legitimation verlangt werden. Ist der andere mit der Petition nicht einverstanden, unterbleibt die weitere Behandlung.
(3)
Das Recht, sich an andere staatliche Stellen zu wenden, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.
(4)
An den Landtag, den Petitionsausschuß oder den Bürgerbeauftragten gerichtete Eingaben aus Justizvollzugsanstalten und sonstigen geschlossenen Einrichtungen sind unverzüglich, ohne Kontrolle, verschlossen an den Adressaten weiterzuleiten.
(5)
Niemand darf wegen einer Eingabe an den Landtag, den Petitionsausschuß oder den Bürgerbeauftragten benachteiligt werden.
(6)
Wenden sich Angehörige des öffentlichen Dienstes an den Landtag, den Petitionsausschuß oder den Bürgerbeauftragten, so darf aus diesem Grunde ein Disziplinarverfahren gegen diese Petenten nicht eingeleitet werden.
(7)
Sofern die Landesregierung oder die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Verwaltung beabsichtigen, eine Strafanzeige oder einen Strafantrag wegen des Inhalts einer Eingabe zu stellen, sind der Petitionsausschuß und der Bürgerbeauftragte vorher zu unterrichten.

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