Jurafuchs

§ 7

PetBüG M-V
Erledigung der Aufgaben
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften über den Bürgerbeauftragten
Stand 1995-04-05
(1)
Der Bürgerbeauftragte hat der zuständigen Stelle Gelegenheit zur Regelung einer Angelegenheit zu geben. Dabei hat er auf eine zügige und einvernehmliche Lösung hinzuwirken.
(2)
Der Bürgerbeauftragte hat bei der Beratung und Unterstützung in sozialen Angelegenheiten, soweit es sich dabei nicht um Petitionen handelt, die Rechte aus § 3 Absatz 1 Buchstaben b) bis d). In diesen Fällen kommen die Regelungen des § 8 Absätze 1 bis 6 nicht zur Anwendung.
(3)
Wendet sich der Bürgerbeauftragte direkt an die sachlich unmittelbar zuständige Stelle, so unterrichtet er hiervon zuvor das zuständige Mitglied der Landesregierung.
(4)
Die zuständige Stelle hat den Bürgerbeauftragten innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch nach einem Monat, über die veranlaßten Maßnahmen, den Fortgang oder das Ergebnis des Verfahrens zu unterrichten.
(5)
Der Bürgerbeauftragte unterrichtet den Bürger unverzüglich über die weitere Behandlung seiner Eingabe.
(6)
Der Bürgerbeauftragte hat das Recht, der Landesregierung und den der Aufsicht des Landes unterstehenden Trägern öffentlicher Verwaltung Empfehlungen zu erteilen. Sofern er eine Empfehlung an Träger der öffentlichen Verwaltung im Lande richtet, ist diese Empfehlung ebenfalls dem zuständigen Mitglied der Landesregierung zuzuleiten. Kommen die Adressaten dieser Empfehlung nicht nach, so müssen sie ihre Entscheidung dem Bürgerbeauftragten gegenüber begründen.

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