Jurafuchs

§ 5

PetBüG M-V
Wahl und Rechtsstellung
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften über den Bürgerbeauftragten
Stand 1995-04-05
(1)
Der Bürgerbeauftragte ist in der Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Der Bürgerbeauftragte darf weder einer Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder des Landes, noch einer kommunalen Vertretungskörperschaft angehören. Er darf neben seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung noch dem Aufsichts- oder Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens angehören.
(2)
Der Landtag wählt ohne Aussprache den Bürgerbeauftragten mit der Mehrheit seiner Mitglieder für die Dauer von sechs Jahren. Die Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Von der Wahl ist ausgeschlossen, wer nicht in den Landtag von Mecklenburg-Vorpommern wählbar ist. Vorschlagsberechtigt sind die Fraktionen des Landtages. Kommt vor Ablauf der Amtszeit eine Neuwahl nicht zustande, führt der Bürgerbeauftragte das Amt bis zur Neuwahl weiter.
(3)
Vor Ablauf der Amtszeit kann der Bürgerbeauftragte nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages vorzeitig abberufen werden. Auf eigenen Antrag ist er von seinem Amt zu entbinden.
(4)
Das Amt des Bürgerbeauftragten wird beim Präsidenten des Landtages eingerichtet.
(5)
Der Präsident des Landtages ernennt den Bürgerbeauftragten zum Beamten auf Zeit.
(6)
Er untersteht der Dienstaufsicht des Präsidenten des Landtages. Für die Erfüllung der Aufgaben ist die notwendige Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen; die Mittel sind im Einzelplan des Landtages in einem gesonderten Kapitel auszuweisen.
(7)
Der Bürgerbeauftragte bestellt einen Mitarbeiter zum Stellvertreter. Der Stellvertreter führt die Geschäfte, wenn der Bürgerbeauftragte an der Ausübung des Amtes verhindert ist.
(8)
Die Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Bürgerbeauftragten durch den Landtagspräsidenten eingestellt oder ernannt. Sie können nur im Einvernehmen mit ihm versetzt oder abgeordnet werden. Ihr Dienstvorgesetzter ist der Bürgerbeauftragte, an dessen Weisungen sie ausschließlich gebunden sind.
(9)
Der Bürgerbeauftragte ist oberste Dienstbehörde im Sinne des § 96 der Strafprozeßordnung und oberste Aufsichtsbehörde im Sinne des § 99 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(10)
Der Bürgerbeauftragte ist auch nach Beendigung seines Amtsverhältnisses verpflichtet, über die ihm amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.
(11)
Der Bürgerbeauftragte darf, auch wenn er nicht mehr im Amt ist, über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung weder vor Gericht noch außergerichtlich Aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Präsident des Landtages nach der Anhörung des betroffenen Bürgers und des für die Angelegenheit zuständigen Mitglieds der Landesregierung.
(12)
Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und für die Wahrung der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern einzutreten.

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