(1)
Eingaben nach § 13 Absatz 1 sollen Namen und Anschrift der Polizeibeschäftigten sowie den der Eingabe zugrundeliegenden Sachverhalt enthalten. Vertrauliche Eingaben, bei denen die Polizeibeschäftigten ausdrücklich um Geheimhaltung ihrer Identität ersucht haben, sind zulässig. In diesem Fall darf die Identität der Polizeibeschäftigten nur mit ihrer ausdrücklichen Einwilligung offenbart werden, sofern keine Rechtspflichten entgegenstehen.
(2)
Bei anonymen Eingaben nach § 13 Absatz 1 kann der Bürgerbeauftragte selbst tätig werden oder er leitet die Eingabe ohne sachliche Prüfung an die zuständige Stelle weiter.