Jurafuchs

§ 12

PetBüG M-V
Anwendungsbereich, Konkurrenzen
Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für die Landespolizei
Stand 1995-04-05
(1)
Nachfolgende Bestimmungen finden Anwendung auf Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte der Landespolizei gemäß § 2 Absatz 1 des Polizeiorganisationsgesetzes einschließlich der Einrichtungen mit Sonderstatus im Geschäftsbereich des Ministeriums für Inneres und Europa (Polizeibeschäftigte). Für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte anderer Länder oder des Bundes gelten die Bestimmungen nur in den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes.
(2)
Ist gegen Polizeibeschäftigte wegen ihres dienstlichen Verhaltens
1.
ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet,
2.
öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben,
3.
ein gerichtliches Bußgeldverfahren anhängig,
4.
ein behördliches Disziplinarverfahren eingeleitet,
5.
ein gerichtliches Disziplinarverfahren anhängig,
6.
ein arbeitsrechtliches Abmahn- oder Kündigungsverfahren eingeleitet oder
7.
ein Verfahren nach § 19 Absatz 3 in Verbindung mit § 22 des Landesdatenschutzgesetzes eingeleitet,

setzt der Bürgerbeauftragte die Behandlung der wegen desselben Sachverhalts bei ihm laufenden Eingaben (§ 13) vorläufig aus. Über die Tatsache der vorläufigen Aussetzung werden die eingabeführenden Polizeibeschäftigten unterrichtet. Gleiches gilt im Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens durch den Bürgerbeauftragten.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →