Jurafuchs

§ 20

PetBüG M-V
Weitere Verfahrensweise
Abschnitt III Der Petitionsausschuß
Stand 1995-04-05
(1)
Der Petitionsausschuß kann Rechte der §§ 3 und 4 im Einzelfall auf seine Mitglieder übertragen.
(2)
Der Petitionsausschuss kann Fachausschüsse um eine Stellungnahme bitten. Bei Eingaben, die sich auf in der Beratung befindliche Vorlagen anderer Ausschüsse beziehen, soll der federführende Ausschuss eine Stellungnahme abgeben.
(3)
Die weitere Arbeitsweise des Petitionsausschusses im einzelnen wird durch die Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern geregelt.

Meine Notizen

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