Jurafuchs

§ 20

PetBüG M-V
Weitere Verfahrensweise
Abschnitt III Der Petitionsausschuß
Stand 1995-04-05
(1)
Der Petitionsausschuß kann Rechte der §§ 3 und 4 im Einzelfall auf seine Mitglieder übertragen.
(2)
Beziehen sich Eingaben auf in der Beratung befindliche Vorlagen anderer Ausschüsse, ist der federführende Ausschuß um eine Stellungnahme zu ersuchen.
(3)
Die weitere Arbeitsweise des Petitionsausschusses im einzelnen wird durch die Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern geregelt.

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