(1)
Der Bürgerbeauftragte hat als Beauftragter für die Landespolizei die Aufgabe, sich mit Vorgängen aus dem polizeilichen Bereich zu befassen, die im Rahmen einer Eingabe nach § 13 an ihn herangetragen werden.
(2)
Der Bürgerbeauftragte wird aufgrund eigener Entscheidung tätig, wenn ihm Umstände bekannt werden, die seinen Aufgabenbereich berühren.
(3)
Für Eingaben, die sich auf die Landespolizei beziehen und nicht von Polizeibeschäftigten an den Bürgerbeauftragten herangetragen werden, findet dieses Gesetz mit Ausnahme der Vorschriften dieses Unterabschnittes Anwendung.