Jurafuchs

§ 2

PetBüG M-V
Grenzen der Behandlung von Eingaben
Abschnitt I Allgemeiner Teil
Stand 1995-04-05
(1)
Von der Behandlung einer Eingabe ist abzusehen, wenn
a)
eine Zuständigkeit oder rechtliche Einwirkungsmöglichkeit der Landesregierung oder von Trägern der öffentlichen Verwaltung des Landes nicht gegeben ist,
b)
ihre Behandlung einen Eingriff in ein schwebendes gerichtliches Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung bedeuten würde; das Recht, sich mit dem Verhalten der betroffenen Stellen als Beteiligte in einem schwebenden Verfahren oder nach rechtskräftigem Abschluß eines Verfahrens zu befassen und Empfehlungen zu geben, bleibt unberührt,
c)
es sich um ein rechtskräftig abgeschlossenes gerichtliches Verfahren handelt und das Vorbringen eine Wiederaufnahme des Verfahrens oder eine Abänderung der getroffenen richterlichen Entscheidung bezweckt,
d)
es sich um eine Angelegenheit handelt, die Gegenstand eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens ist; die sachliche Prüfung ist jedoch zulässig, soweit mit der Eingabe eine schleppende Behandlung des Ermittlungsverfahrens geltend gemacht wird,
e)
der Vorgang Gegenstand eines Untersuchungsausschusses nach Artikel 34 der Landesverfassung ist oder war.
(2)
Von einer sachlichen Prüfung der Eingabe kann abgesehen werden, wenn
a)
sie im schriftlichen Eingabeverfahren nicht mit dem Namen oder der derzeitigen vollständigen Anschrift des Einreichers versehen oder unleserlich ist,
b)
sie ein konkretes Anliegen oder einen erkennbaren Sinnzusammenhang nicht enthält,
c)
sie nach Form oder Inhalt eine Straftat darstellt,
d)
nur eine frühere Bitte und Beschwerde ohne neues Vorbringen wiederholt wird, es sei denn, daß die Bestimmungen, die der früheren Entscheidung zugrunde lagen, aufgehoben oder geändert worden sind.
(3)
Wird von einer sachlichen Prüfung abgesehen, so wird dies dem Bürger unter Angabe von Gründen mitgeteilt; im Falle des Absatzes 1 Buchstabe a) wird das Vorbringen an die zuständige Stelle weitergeleitet.

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