(1)
Ist der Bürgerbeauftragte nach Abschluss der Prüfung der Ansicht, dass ein Fehlverhalten von Polizeibeschäftigten oder Mängel oder Fehlentwicklungen in der Landespolizei vorliegen, teilt er dies dem für Inneres zuständigen Ministerium mit und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
(2)
In begründet erscheinenden Fällen kann der Bürgerbeauftragte den Vorgang der für die Einleitung eines Straf-, Ordnungswidrigkeiten- oder Disziplinarverfahrens zuständigen Stelle unter Mitteilung der gewonnenen Erkenntnisse zuleiten. Legalitätsprinzip und Strafverfolgungszwang im Verfahren beteiligter Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten bleiben unberührt.
(3)
Die Art des Abschlusses ist den eingabeführenden Polizeibeschäftigten und dem für Inneres zuständigen Ministerium unter Angabe der maßgeblichen Gründe mitzuteilen.
(4)
Der Bürgerbeauftragte kann jederzeit dem für Inneres zuständigen Ministerium Empfehlungen geben und Vorschläge zur Verbesserung der polizeilichen Arbeit vorlegen.