Jurafuchs

§ 19

PetBüG M-V
Sachverhaltsaufklärung gegenüber der Landesregierung
Abschnitt III Der Petitionsausschuß
Stand 1995-04-05
(1)
Zur Klärung von Sachverhalten ist der Petitionsausschuß berechtigt, Mitglieder der Landesregierung und der Fachministerien als Zeugen und Sachverständige anzuhören.
(2)
Der Petitionsausschuß hat das Recht und auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder die Pflicht, die Anwesenheit jedes Mitglieds der Landesregierung zu verlangen.
(3)
Stehen den Absätzen 1 und 2 gesetzliche Vorschriften entgegen, kann die Landesregierung eingeschränkte Aussagegenehmigungen erteilen oder diese versagen. Die Entscheidung ist zu begründen und vor dem Petitionsausschuß zu vertreten.

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