(1)
Der Bürgerbeauftragte prüft, ob auf der Grundlage der Eingabe hinreichender Anlass zur Sachverhaltsaufklärung besteht. Dies ist der Fall, wenn bei verständiger Würdigung des Vorbringens ein persönliches oder dienstliches Fehlverhalten oder Mängel oder Fehlentwicklungen in der Landespolizei möglich erscheinen. Besteht kein hinreichender Anlass zur Sachverhaltsaufklärung, teilt der Bürgerbeauftragte dies den Polizeibeschäftigten unter Angabe der maßgeblichen Gründe mit. Gegen die Entscheidung des Bürgerbeauftragten ist ein Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel nicht statthaft.
(2)
Zur sachlichen Prüfung kann der Bürgerbeauftragte vom Ministerium für Inneres und Europa sowie den ihm unterstellten Polizeibehörden oder Einrichtungen mit Sonderstatus mündlich oder schriftlich Auskunft verlangen (auskunftspflichtige Stellen). Abweichend von § 7 Absatz 4 ist die Auskunft unverzüglich zu erteilen. Die auskunftspflichtige Stelle hat den von einer Eingabe betroffenen Polizeibeschäftigten sowie der Leitung der betroffenen Organisationseinheit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3)
Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens, einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit rechtfertigen, weist die auskunftspflichtige Stelle die betroffenen Polizeibeschäftigten darauf hin, dass es ihnen freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder sich nicht zur Sache einzulassen und sich jederzeit einer oder eines Bevollmächtigten oder Beistands zu bedienen.
(4)
Im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 2 darf eine Stellungnahme verweigert werden, wenn
1.
die betroffenen Polizeibeschäftigten sich mit dieser selbst oder einen der in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung genannten Angehörigen dem Verdacht eines Dienstvergehens, einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würden,
2.
für die um Stellungnahme oder Auskunft angehaltenen Polizeibeschäftigten ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung besteht.
Die Berufung auf ein Verweigerungsrecht nach Satz 1 erfolgt gegenüber der auskunftspflichtigen Stelle. In diesen Fällen darf die auskunftspflichtige Stelle die Auskunft nach Absatz 2 Satz 1 nicht erteilen, soweit das Verweigerungsrecht nach Satz 1 reicht. Die Auskunft darf außerdem verweigert werden, wenn zwingende Geheimhaltungsgründe ihrer Erteilung entgegenstehen. § 96 der Strafprozessordnung findet entsprechende Anwendung.
(5)
Unbeschadet der Befugnisse nach § 3 Absatz 1 kann der Bürgerbeauftragte die eingabeführenden Polizeibeschäftigten, Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständige anhören.