(1)
Der Petitionsausschuß und der Bürgerbeauftragte können Petenten zum Sachverhalt anhören, sofern diese damit einverstanden sind.
(2)
Zur Klärung spezifischer Fragen ist der Bürgerbeauftragte berechtigt, Beratungen mit Sachverständigen durchzuführen.
(3)
Der Petitionsausschuß und der Bürgerbeauftragte können jederzeit zur Klärung von Sachverhalten Ortsbesichtigungen vornehmen. Bei Ortsbesichtigungen ist die Landesregierung vorher zu benachrichtigen.
(4)
Für die Entschädigung von Petenten sowie von Sachverständigen, die vom Petitionsausschuß oder vom Bürgerbeauftragten geladen worden sind, gelten die Entschädigungsrichtlinien des Landtages.