(1)
Die Landesregierung und die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Verwaltung sind verpflichtet, dem Petitionsausschuß oder den von ihm beauftragten Ausschußmitgliedern auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder des Petitionsausschusses oder dem Bürgerbeauftragten auf dessen Verlangen
a)
die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Akten der ihnen unterstehenden Behörden vorzulegen,
b)
Zutritt zu den von ihnen verwalteten öffentlichen Einrichtungen zu gestatten,
c)
alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
d)
Amtshilfe bei der Durchführung der erforderlichen Erhebungen zu leisten.
(2)
Diese Befugnisse finden ihre Grenze in den verfassungsmäßigen Rechten der Landesregierung nach Artikel 40 Abs. 3 der Landesverfassung.