Jurafuchs

§ 8

PetBüG M-V
Zusammenarbeit mit dem Landtag
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften über den Bürgerbeauftragten
Stand 1995-04-05
(1)
Der Bürgerbeauftragte unterrichtet den Petitionsausschuss regelmäßig über die Eingaben, die ihn erreichen. Weiter unterrichtet er ihn, wenn die Landesregierung oder die der Aufsicht des Landes unterstehenden Träger öffentlicher Verwaltung einer Pflicht aus § 3 gegenüber dem Bürgerbeauftragten nicht nachkommen.
(2)
Sofern eine einvernehmliche Regelung im Sinne des § 7 Absatz 1 nicht zustande kommt, kann der Bürgerbeauftragte die Angelegenheit dem Petitionsausschuss zur Erledigung vorlegen; er teilt ihm dazu seine Auffassung mit. Vor seiner abschließenden Entscheidung kann der Bürgerbeauftragte vom Petitionsausschuß beauftragt werden, seine Feststellungen zu ergänzen oder weitere Sachverhaltsaufklärungen in die Wege zu leiten.
(3)
Kommen Adressaten einer Empfehlung im Sinne des § 7 Abs.6 nicht nach, so müssen sie auf Antrag des Bürgerbeauftragten die Gründe dafür im Petitionsausschuß darlegen.
(4)
Der Bürgerbeauftragte hat auf Verlangen des Petitionsausschusses, einer Fraktion oder eines Fünftels der Mitglieder des Landtags dem Petitionsausschuß jederzeit über Eingaben zu berichten.
(5)
Der Petitionsausschuß kann den Bürgerbeauftragten mit der Prüfung einer Beeinträchtigung von Rechten der Bürger unabhängig von vorliegenden Eingaben betrauen.
(6)
Der Landtag und seine Ausschüsse können jederzeit die Anwesenheit des Bürgerbeauftragten verlangen. Der Bürgerbeauftragte hat das Recht, an den Sitzungen des Petitionsausschusses teilzunehmen und an den Sitzungen der übrigen ständigen Ausschüsse des Landtages dann teilzunehmen, wenn ihm Eingaben vorliegen, die die im jeweiligen Ausschuss behandelten Angelegenheiten betreffen. Auf Verlangen muß er im Rahmen der Ausschußberatungen gehört werden. Wenn der Bürgerbeauftragte im Rahmen der Beratung eines Gesetzesvorhabens im federführenden Ausschuß Stellung genommen hat, sollen seine Darlegungen in ihren wesentlichen Punkten im Bericht des Ausschusses wiedergegeben werden.
(7)
Der Bürgerbeauftragte erstattet dem Landtag bis zum 31. März eines jeden Jahres einen schriftlichen Gesamtbericht über seine Tätigkeit nach diesem Unterabschnitt und nach den Unterabschnitten 2 und 3, insbesondere über die Behandlung und die Erledigung der Eingaben im vorangegangenen Jahr. Er ist verpflichtet, bei der Aussprache über den Jahresbericht im Landtag und seinen Ausschüssen anwesend zu sein und sich auf Verlangen zu äußern.

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