Der Petitionsausschuß erörtert federführend die Berichte der Beauftragten des Landtages und legt ihm über das Ergebnis seiner Beratungen eine Beschlußempfehlung und einen Bericht vor. Auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2024 nach § 8 Absatz 7 erstellten Berichte überprüft der Landtag die erzielten Wirkungen der Vorschriften des Abschnittes II Unterabschnitt 2.
§ 21
PetBüG M-VBerichte der Beauftragten des Landtages
Abschnitt III Der Petitionsausschuß
Stand 1995-04-05