Jurafuchs

§ 9

PetBüG M-V
Zusammenarbeit mit anderen Stellen
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften über den Bürgerbeauftragten
Stand 1995-04-05
Der Bürgerbeauftragte wirkt auf eine Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen gleicher Art unter Wahrung des dort geltenden Rechts hin, sofern dies dazu beitragen kann, die Wirksamkeit seiner Untersuchungen und seiner Kontrolle zu verstärken sowie den Schutz der Rechte und Interessen der Personen, die Beschwerden bei ihm einreichen, zu verbessern.

Meine Notizen

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