Jurafuchs

§ 13

PetBüG M-V
Eingaben von Polizeibeschäftigten
Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für die Landespolizei
Stand 1995-04-05
(1)
Polizeibeschäftigte können sich ohne Einhaltung des Dienstwegs mit einer Eingabe, die ein persönliches oder dienstliches Fehlverhalten einzelner Polizeibeschäftigter oder Mängel oder Fehlentwicklungen in der Landespolizei behauptet, unmittelbar an den Bürgerbeauftragten wenden.
(2)
Wegen der Tatsache der Anrufung dürfen Polizeibeschäftigte weder dienstlich gemaßregelt werden noch sonstige Nachteile erleiden.
(3)
Eingaben nach Absatz 1 müssen binnen zwölf Monaten, nachdem sich der zugrundeliegende Sachverhalt ereignet hat, eingereicht sein. § 10 Absatz 2 bleibt unberührt.

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