Jurafuchs

§ 17

PetBüG M-V
Aufgabenstellung
Abschnitt III Der Petitionsausschuß
Stand 1995-04-05
(1)
Der Petitionsausschuß ist der vom Landtag bestellte Ausschuß zur Behandlung der an ihn gerichteten Eingaben der Bürger. Er befaßt sich auch mit allen Eingaben, die ihm der Bürgerbeauftragte gemäß § 8 Abs. 2 zur Erledigung vorlegt. Der Petitionsausschuß hat das Recht und auf Verlangen eines Viertels seiner Mitglieder die Pflicht, sich jederzeit auch mit allen übrigen Eingaben zu befassen.
(2)
Der Petitionsausschuß hat als vorbereitendes Beschlußorgan des Landtages die Pflicht, dem Landtag zu den von ihm behandelten Petitionen bestimmte Beschlüsse in Form von Sammelübersichten vorzulegen und dazu einen Bericht zu erstatten.
(3)
Die Empfehlungen zur abschließenden Erledigung durch den Landtag können insbesondere lauten:
a)
die Petition der Landesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen,
b)
die Petition der Landesregierung zur Erwägung zu überweisen,
c)
die Petition der Landesregierung als Material zu überweisen,
d)
die Petition der Landesregierung zu überweisen, um sie auf das Anliegen des Petenten und die Begründung des Beschlusses des Landtages hinzuweisen,
e)
die Petition den Fraktionen des Landtages zur Kenntnis zu geben,
f)
das Petitionsverfahren abzuschließen.

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