Jurafuchs

§ 18

PetBüG M-V
Ausführungen der Beschlüsse
Abschnitt III Der Petitionsausschuß
Stand 1995-04-05
(1)
Nachdem der Landtag über eine Beschlußempfehlung entschieden hat, teilt der Vorsitzende des Petitionsausschusses dem Petenten die Art der Erledigung seiner Petition mit.
(2)
Bei Petitionen, die von Bürgerinitiativen oder anderen nicht rechtsfähigen Personengemeinschaften unter einem Gesamtnamen oder einer Kollektivbezeichnung eingebracht werden, wird über die Art der Erledigung nur derjenige informiert, der als Kontaktperson anzusehen ist. Das gleiche gilt bei Sammelpetitionen. Haben die Petenten keine gemeinsame Kontaktadresse, kann die Einzelbenachrichtigung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Hierüber sowie über die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung entscheidet der Petitionsausschuß.
(3)
Bei Massenpetitionen genügt in der Regel die Benachrichtigung einer Person oder Stelle, wenn sie als gemeinsame Kontaktadresse anzusehen ist. Haben die Petenten keine gemeinsame Kontaktadresse, kann die Einzelbenachrichtigung durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Hierüber sowie über die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachung entscheidet der Petitionsausschuß.
(4)
Beschlüsse des Landtages, eine Petition der Landesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen, teilt der Landtagspräsident dem Ministerpräsidenten mit. Beschlüsse des Landtages, eine Petition der Landesregierung zur Erwägung zu überweisen, teilt der Vorsitzende des Petitionsausschusses dem zuständigen Landesminister mit. Der Landesregierung wird zur Beantwortung eine Frist von in der Regel sechs Wochen gesetzt. Beschlüsse des Landtages, eine Petition der Landesregierung als Material zu überweisen, teilt der Vorsitzende des Petitionsausschusses dem zuständigen Landesminister mit. Dieser hat dem Petitionsausschuß über die weitere Sachbehandlung spätestens nach einem Jahr zu berichten.
(5)
Alle anderen Beschlüsse übermittelt der Vorsitzende des Petitionsausschusses.

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