Jurafuchs

§ 11

PetBüG M-V
Geltung der Vorschriften des Unterabschnittes 1
Unterabschnitt 2 Besondere Vorschriften für die Landespolizei
Stand 1995-04-05
(1)
Soweit in diesem Unterabschnitt nichts Besonderes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Unterabschnittes 1 entsprechend anzuwenden. § 8 Absatz 1 bis 5 finden keine Anwendung.
(2)
In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann der Bürgerbeauftragte den für Polizeiangelegenheiten zuständigen Ausschuss des Landtages in Kenntnis setzen.

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