(1)
Soweit in diesem Unterabschnitt nichts Besonderes bestimmt ist, sind die Vorschriften des Unterabschnittes 1 entsprechend anzuwenden. § 8 Absatz 1 bis 5 finden keine Anwendung.
(2)
In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann der Bürgerbeauftragte den für Polizeiangelegenheiten zuständigen Ausschuss des Landtages in Kenntnis setzen.